Elektro Prüfung von Arbeitsmitteln

regelmäßige Prüfung elektrischer Anlagen

Meßaufgaben und Meßverfahren für die Wiederholungsprüfungen an elektrischen Geräten nach DIN VDE 0701-0702

DGUV Vorschrift elektrische Anlagen

Prüfplaketten nach DGUV Vorschrift 3

elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen regelmäßig geprüft werden

Laut § 5 DGUV Vorschrift 3 ist der Unternehmer dafür verantwortlich, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden und zwar

  • vor der ersten Inbetriebnahme.
  • nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme,
  • in bestimmten Zeitabständen und
  • durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.

TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"
Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1201 setzt Forderungen an die Dokumentation um. Nach Abschnitt 4.2.2 „Aufzeichnungen von Prüfungen nach Nummer 3.3.2“ muss der Arbeitgeber festlegen, dass und wie das Ergebnis durch eine befähigte Person aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnungen müssen der Art und dem Umfang der Prüfung angemessen sein.
Zuzüglich zu einer Prüfplakette gehört zur rechtssicheren Dokumentation ein Prüfprotokoll, das dezidierte Messwerte und die zur Anwendung gelangten Messverfahren enthält. Die dokumentierten Prüfergebnisse müssen dem Prüfling einwandfrei zugeordnet werden können. Dies erfolgt anhand einer eindeutig vergebenen Prüflingsnummer oder Inventarnummer.

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DGUV Vorschrift 3
Die DGUV Vorschrift 3, elektrische Anlagen und Betriebsmittel (vormals BGV A3) besagt, dass alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel ausschließlich von einer Elektrofachkraft oder von Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, gewartet oder verändert werden dürfen.


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Die Wartung betrifft eine Vielzahl an einzelnen Maschinen, Anlagen und Komponenten.
Teilweise handelt es sich um feste Intervalle, oft jedoch auch um variable Termine, die von Faktoren wie Betriebsstunden und Abnutzung abhängen.
Dazu kommen zahlreiche sicherheitstechnische Verpflichtungen, etwa wie in der Schweiz die Vorgaben des Unfallversicherungsgesetzes (UVG). Als Versicherungsleistungen werden für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.

Auch die wiederkehrenden Termine wie der E-Check gehören in den Fokus der Elektrofachkraft und somit in einen Wartungsplaner.
Die Notwendigkeit der Einhaltung von Wartungs- und Prüfterminen ergibt sich nicht nur aus gesetzlichen Vorgaben. Neben dem Werterhalt ist auch die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Maschinen erforderlich.

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